GEMA Pflicht für Heilerpraxen?
Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, nimmt die Rechte für Musiker, Komponisten und Künstler wahr und stellt für öffentliche Vorführung Gebühren in Rechnung.
Im Juni 2015 gab der BGH der Ansicht eines Zahnarztes Recht, dass Personen im Wartezimmer nicht als Öffentlichkeit angesehen und eine Abführungspflicht an die GEMA nicht abgeleitet werden kann.
Im April 2016 setzt sich nun ein Reisebüroinhaber aus Dresden beim Amtsgericht Leipzig mit der Auffassung durch (Az. 106 C 9535/15), dass auch „die Besucherzahl eines inhabergeführten Reisebüros nicht als Öffentlichkeit, die aus recht vielen Personen besteht, bewertet werden kann.“ Die GEMA unterlag mit der Ansicht, dass das BGH Urteil sich nur auf die Hörfunkwiedergabe im Wartezimmer eines Zahnarztes beziehen würde und nicht übertragbar sei.
Beide Urteile beziehen sich auf Radioausstrahlung. Ob abgespielte CDs wie für Entspannungs- und Meditationsübungen oder als Hintergrundbeschallung bei Heilerbehandlungen oder Rückführungen ebenfalls nicht als Öffentlichkeit zählen, wäre noch zu klären.