Rentenversicherungspflicht für Selbständige?
In Deutschland gilt seit 2013 Rentenversicherungspflicht für lehrende Tätigkeit. Lehrer in dem Sinne sind auch Yoga- und Reikilehrer, Trainer, VHS-Dozenten. Vorträge, Präsentationen und Autorentätigkeit fallen nicht unter die Definition lehrende Tätigkeit.
Einnahmen als Trainer und Reikileher sind als lehrende Tätigkeit aber nur steuerpflichtig, wenn sie a) über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und b) inklusiv Vor- und Nachbereitung an über 50 Tage im Jahr ausgeübt werden.
Die Steuerpflicht bezieht sich auch nur auf die Einnahmen aus Lehrtätigkeit und nicht sonstige Einnahmen der Selbständigkeit, wenn das Lehren nicht den Hauptätigkeitsschwerpunkt bildet.
Bilden sie den Hauptätigkeitsschwerpunkt, liegen über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 4.871,76 Euro) und / oder überschreiten inklusiv Vor- und Nachbereitung über 50 Tage im Jahr, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherungspflicht.
In dem Fall müssen sich versicherungspflichtige Selbständige nach § 190a SGB VI innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der DRV melden. Wird die Meldepflicht verletzt, muss später nicht nur mit Nachzahlungen, sondern sogar mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro gerechnet werden.